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   VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08   

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VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08 (https://dejure.org/2008,6810)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2008 - 12 K 1044/08 (https://dejure.org/2008,6810)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 17. November 2008 - 12 K 1044/08 (https://dejure.org/2008,6810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres; Kürzung des Ruhegehalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) mit höherrangigem Recht; Minderung des Ruhegehaltes eines Beamten wegen eines schweren degenerativen Wirbelsäulenleidens mit Bandscheibenvorfällen, chronischen Schmerzsyndroms mit deutlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgung: Minderung; Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Dienstunfähigkeit; Behinderung; Benachteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Minderung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit rechtens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Minderung des Ruhegehalts einer Beamtin wegen Dienstunfähigkeit rechtens

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20.06.2006, DVBl 2006, 1241) hat insoweit ausgeführt: "Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem... das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten ... Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist.

    Darüber hinaus entspricht die in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BeamtVG getroffene Regelung den materiellen Anforderungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2006 (a.a.O.).

    Denn es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen zu berücksichtigen, dass ein Beamter vor Erreichen der allgemein festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand tritt (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006, a.a.O.).

    Eine Ausnahme wird - zu Recht - nur für den Fall gemacht, dass die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht und damit dem Dienstherrn eindeutig zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006, a.a.O.).

    Das Nichterreichen der Regelaltersgrenze stellt einen hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrund gegenüber Beamten dar, die die Regelarbeitsgrenze erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08
    Die Behinderung darf nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, BVerfGE 96, 288).

    Dieses hatte vor allem in § 3 Abs. 1 S. 1 SchwbG Ausdruck gefunden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, a.a.O.).

    Dies alles gilt - wohlgemerkt - bei Übernahme der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.1997 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze.

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08
    Weiter nimmt sie Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, DVBl. 2008, 1051).

    Die Klägerin kann sich soweit nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (DVBl 2008, 1051) berufen.

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08
    Fehlen z. B. einer Person gerade auf Grund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.01.1999, BVerfGE 99, 341).

    Dabei bedeutet Benachteiligung nachteilige Ungleichbehandlung (BVerfG, Beschluss vom 19.01.1999, a.a.O.).

  • OVG Saarland, 31.03.2008 - 1 A 14/08

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08
    Dieses Ergebnis entspricht der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (Urteil vom 16.07.2008 - 12 K 2623/07 -) und steht in Übereinstimmung mit weiterer Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. Urteil vom 02.09.2008 - 3 K 1793/08 -) und des OVG des Saarlandes (Beschluss vom 31.03.2008 - 1 A 14/08 -, Juris).

    Es ist weder ersichtlich, noch substantiiert vorgetragen, dass dieser Betrag so nahe am Sozialhilfeniveau liegt, dass er nicht mehr amtsangemessen ist (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.03.2008, a.a.O.).

  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08
    Die Richtlinie 2000/78/EG gilt allerdings nach Art. 3 Abs. 1 auch für den öffentlichen Dienst; sie gilt auch grundsätzlich für das Ruhegehalt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, NVwZ 2008, 537. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass für die Anwendung dieser Richtlinie andere Grundsätze als für die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gelten. Insbesondere wird im Urteil des EuGH vom 11.07.2006 (DVBl. 2006, 1108) darauf hingewiesen, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt, wenn eine Person nicht weiterbeschäftigt wird, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08
    Die Richtlinie 2000/78/EG gilt allerdings nach Art. 3 Abs. 1 auch für den öffentlichen Dienst; sie gilt auch grundsätzlich für das Ruhegehalt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, NVwZ 2008, 537. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass für die Anwendung dieser Richtlinie andere Grundsätze als für die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG gelten. Insbesondere wird im Urteil des EuGH vom 11.07.2006 (DVBl. 2006, 1108) darauf hingewiesen, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt, wenn eine Person nicht weiterbeschäftigt wird, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.
  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08
    Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, NVwZ-RR 1998, 572).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus VG Stuttgart, 17.11.2008 - 12 K 1044/08
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.02.2004, ZBR 2004, 250) ging offensichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift aus.
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